Vertragshilfe24 klärt auf über § 314 VAG: Lebensversicherungen müssen nicht immer zahlen
Insolvente Anbieter von Lebensversicherung dürfen ihren Versicherten die Leistungen kürzen. Gleichzeitig müssen Beitragszahler weiter einzahlen. Das regelt Paragraph 314 VAG ...