Die Richter haben klargestellt: Ob sie jemanden für geeignet halten, die herausgehobene Position eines Ausschussvorsitzenden zu übernehmen, ist eine Frage des Gewissens und nicht der Geschäftsordnung. Sonst würde, wie der Zweite Senat einstimmig festgestellt hat, die Wahl „ihres Sinns entleert“. Es ist zu begrüßen, dass es nun Bestrebungen im Bundestag gibt, die Geschäftsordnung zu präzisieren und für Klarheit zu sorgen.
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