Heute soll die Neufassung des Gesundheitsdienstgesetzes im Bayerischen Landtag beschlossen werden. Die CSU-Fraktion hat dazu einen Änderungsantrag eingebracht, um den medikamentösen Schwangerschaftsabbruch neu zu regeln.
Carolina Trautner, stellvertretende Vorsitzende des Arbeitskreises Gesundheit, Pflege und Prävention, betont:
„Für den Schutz des ungeborenen Lebens ist es essentiell, dass die gesetzlichen Fristen für den Schwangerschaftsabbruch nicht überschritten werden. Dessen muss sich der behandelnde Arzt sorgfältig vergewissern können. Das geht missbrauchssicher nur durch eine Ultraschalluntersuchung vor Ort.“
Der gesundheitspolitische Sprecher der CSU-Fraktion Bernhard Seidenath ergänzt:
„Schwangerschaftsabbruch ist ein sensibles Thema, das die Rechte der betroffenen Frauen und des ungeborenen Lebens gleichermaßen berührt. Beides müssen wir abwägen. Wenn derzeit einige Gynäkologen Schwangerschaftsabbrüche im telemedizinischen Verfahren durchführen, bestimmen sie das Alter des Fötus lediglich anhand einer digital übermittelten Ultraschallaufnahme. Niemand kann feststellen, ob diese Aufnahme wirklich von der Schwangeren stammt, zumal die digitalen Aufnahmen unschwer manipuliert werden können. Wegen der offensichtlichen Missbrauchsmöglichkeiten halten wir es für zwingend erforderlich, Telemedizin bei diesem irreversiblen Eingriff auszuschließen. Eine Abtreibung ist kein Online-Shopping. Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht haben strenge Schutzvorgaben und ein ‚Wächteramt‘ des Staates für das ungeborene Leben normiert, das sonst keine Lobby hat.“
Barbara Becker, Vorsitzende der AG Frauen, verweist auf weitere Neuregelungen:
„Das neue Gesundheitsdienstgesetz enthält Erleichterungen für den medikamentösen Schwangerschaftsabbruch, denn keine Frau entscheidet sich leichtfertig für einen solchen Schritt. So wird der Kreis der Ärztinnen und Ärzte ausgeweitet, die solche Abbrüche vornehmen dürfen. Damit verbessern wir die Versorgungslage, besonders im ländlichen Raum, was für betroffene Frauen eine große Hilfe in einer absoluten Ausnahmesituation ist.“
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