„Der aktuelle Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium (BMJ) zum Thema ´Gewalt und Familienrecht´ ist nicht zielführend“, rügt Gerd Riedmeier, Vorsitzender von FSI. Vordergründig will es BM Buschmann um den Schutz von Gewalt betroffener Eltern und ihren Kindern gehen. In Wirklichkeit greife der Entwurf massiv in die verfassungsmäßigen Grundrechte der Eltern wie auch der Kinder ein.
Als skandalös werten mehrere Verbände den Verstoß des Gesetzesentwurfes gegen den grundgesetzlich garantierten Ansatz der Unschuldsvermutung für Beschuldigte. Gemäß BMJ sollen zukünftig lediglich Behauptungen von Gewalt („Anhaltspunkte“) dafür ausreichen, den zweiten getrennten Eltern die Beziehung zu ihren Kindern massiv einzuschränken: Gerichte sollen dies über Umgangsbeschränkungen, Umgangsausschlüsse sowie dem Entzug des Sorgerechts umsetzen.
BM Buschmann sieht als weitere Konsequenzen neben dem unsanktionierten Wegzug eines Elternteils die Geheimhaltung des Wohnortes der Kinder vor sowie die willkürliche Wahl des Gerichtsstands. Das würde zukünftig ein Rennen auslösen, welcher getrennte Elternteil zuerst Gewaltvorwürfe erhebt, befürchtet FSI. Der andere Elternteil bleibt erst einmal rechtlos zurück: Er kennt den Wohnort der Kinder nicht, kann sich gegen Anschuldigungen nicht wehren und hat erhöhten Aufwand und Reisekosten, um seine Grundrechte als Eltern zu reklamieren.
Dabei besteht bereits ein wirksamer Rechtsschutz für Gewaltbetroffene: Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) aus dem Jahre 2001. Es ist geschlechtsneutral formuliert, definiert den Gewaltbegriff klar und deutlich, sieht massive Sanktionen vor und hat sich bewährt.
Anstelle dessen bezieht sich das BMJ auf eine international geschlossene, jedoch umstrittene Vereinbarung: Die Istanbul-Konvention (IK). Diese spricht ausschließlich von Gewalt gegen eine Gruppe von Menschen: „Frauen und Kinder“. Männer und Väter als Opfer von Gewalt und Frauen als Täterinnen adressiert die IK nicht. „Daher ist die Istanbul-Konvention“ als Referenz für Nationales Recht ungeeignet“, formuliert FSI.
Auffällig ist auch das Fehlen von Sanktionen gegen Falschbeschuldigungen im Entwurf. Das lässt die Arbeit des BMJ als unseriös erscheinen. Dabei ist auch im BMJ bekannt, dass bereits in regulären Familienverfahren nicht selten versucht wird, über Falschbeschuldigungen von Gewalt prozesstaktische Vorteil zu erlangen.
Erklärlich ist das Verhalten des BMJ wohl nur mit zu großer Nähe zu einseitig ausgerichteten Lobbyverbänden, die vorwiegend die Interessen von Frauen und sogenannten „Alleinerziehenden“ vertreten. An den legitimen Rechten der Eltern in den zweiten Haushalten und ihren Kindern sind diese Verbände nicht interessiert. „Das ist ein großes Defizit im Prozess der politischen Willensbildung“, wertet FSI.
Politisch verwunderlich sind diese Vorstöße aus dem von der FDP geführten Bundesministerium. Noch zu Beginn der Legislaturperiode formulierte BM Buschmann, Ziel einer Reform sei, „eine
partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder zu fördern – und das Unterhaltsrecht fairer und weniger streitanfällig zu machen.“ Davon ist spätestens mit dem aktuellen Entwurf nichts mehr übrig, wertet FSI.
Die Verquickung von öffentlichem Strafrecht (Gewalt) und Privatrecht (Familie) ist nach FSI unzulässig. Die Lösung liegt in der Rückbesinnung des BMJ auf das bestehende, bewährte und verfassungskonforme Gewaltschutzgesetz (GewSchG), eventuell ergänzt durch partielle Änderungen, fordern Betroffenenverbände.
Link zur ausführlichen Stellungnahme der 6 Verbände (15 Seiten):
Stellungnahme 6 Verbände zu „Gewaltschutz und Familienrecht“
Link zum Referentenentwurf des BMJ:
https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_FamFG_Aenderung.html
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