Wenn eine Privatrente fällig wird, dann werden die monatlichen Auszahlungen mit dem sogenannten Rentenfaktor berechnet. Der steht bei Vertragsabschluss im Vertrag. Bei Auszahlung viele Jahre später kann er aber viel niedriger sein. Möglich ist das durch den wenig bekannten § 163 des VVG.
Wer eine private fondsgebundene Rentenversicherung abschließt, erhält jährlich Informationen darüber, wie hoch das angesparte Guthaben bei Ablauf der Versicherung sein wird. Und gleichzeitig Prognosen über die Höhe der monatlichen Rente. In vielen Verträge steht aber nicht, dass das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in § 163 den Versicherungen erlaubt, später die Höhe der Auszahlungen zu senken.
Was ist der Rentenfaktor?
Wenn eine fondsgebundene Rentenversicherung anfängt, die monatlichen Privatrenten auszuzahlen, dann steht das angesparte Guthaben fest. Aber die monatlichen Auszahlungen aus dem gleichen Guthaben sind bei jeder Versicherung anders. Das liegt am Rentenfaktor, den jede Versicherung anders festlegt. Ein Beispiel: Der Rentenfaktor 30 ergibt aus 100.000 Euro Guthaben eine monatliche Rente von 300 Euro, ein Rentenfaktor von 25 führt zu einer monatlichen Rente von 250 Euro.
Der Rentenfaktor sinkt!
Eine Untersuchung des Marktforschungsinstituts Franke & Bornberg aus dem Jahr 2023 ergab ein trauriges Bild: „Im Vergleich von 2022 zu 2021 ist der aktuelle Rentenfaktor bei fast allen Gesellschaften gesunken. Lag er 2021 im Durchschnitt noch bei 29,09 Euro, beträgt er 2022 nur noch 25,97 Euro – ein Rückgang von 3,12 Euro oder 10,73 Prozent!“ ( www.franke-bornberg.de/blog/was-bedeutet-rentenfaktor-wie-hoch-2021-2022)
Gegen dieses Senkungen der Berechnungsbasis kann man als Versicherter nichts machen. Denn der § 163 VVG erlaubt den Versicherungsgesellschaften, die Höhe der Auszahlungen neu zu kalkulieren, wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sich geändert haben. Höhere Lebenserwartung und geänderte Zinsen können dabei eine Rolle spielen.
Nur Verzicht auf § 163 VVG führt zu einer „harten Garantie“
Relative hohe Sicherheit bietet nur die sogenannte „harte Garantie“. Die hat man nur dann, wenn die Versicherung in den Vertragsbedingungen ausdrücklich auf den § 163 VVG verzichtet. Das Informationsportal Vertragshilfe24 rät – wie auch die Verbraucherzentralen – wegen der hohen Kosten und geringen Renditen allgemein von Lebens – und Rentenversicherungen ab. Allerdings sollten Versicherte nicht selbst kündigen oder die Verträge beitragsfrei stellen, sondern von Experten prüfen lassen, ob der Vertrag lukrativ und professionell rückabgewickelt werden kann. Das geht schnell und einfach auf der Website www.vertragshilfe24.de.
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