Insolvente Anbieter von Lebensversicherung dürfen ihren Versicherten die Leistungen kürzen. Gleichzeitig müssen Beitragszahler weiter einzahlen. Das regelt Paragraph 314 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz). Darüber klärt das Informationsportal Vertragshilfe24.de auf seiner Website auf.
Viele Kunden von Lebensversicherungen wissen es nicht: Wenn es mit den Geldanlagen einer deutschen Lebensversicherungsgesellschaft schlecht läuft, dann kann ihre Auszahlung bei Fälligkeit radikal gekürzt werden, im schlimmsten Fall wird gar nichts ausgezahlt.. Alle anderen müssen aber ihre Beiträge weiterzahlen. So steht es seit 2016 im Paragraph 314 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Darauf weist das Informationsportal Vertragshilfe24.de hin.
Vertragshilfe24 klärt auf: Auch in Luxemburg kann die Aufsicht Auszahlungen stoppen.
Aktuell sind von einer ähnlichen Vorschrift in Luxemburg mehrere tausende deutsche Versicherte der Ende Juli 2024 pleite gegangenen FWU Lebensversicherung betroffen. Die Versicherungsaufsicht in Luxemburg hat alle Auszahlungen verboten. Der Insolvenzverwalter muss in wenigen Monaten ein Finanzierungskonzept zur Weiterführung des Unternehmens entwickeln. Gelingt das nicht, dann müssen die Versicherten mit hohen Einbußen bei der Auszahlung ihrer Verträge rechnen, ja sogar mit Totalverlust.
Auch in Deutschland selbst ist schon eine Lebensversicherungsgesellschaft pleite gegangen. 2003 war das die Mannheimer Lebensversicherung AG. Wie die Presse damals berichtete, fehlten der Versicherung 370 Millionen Euro. Sie hatte sich bei der Geldanlage in Aktien verspekuliert. Nach der Pleite der Mannheimer Lebensversicherung AG hat der Staat mehrfach die Gesetze geändert und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, viele Vollmachten eingeräumt. Im Fall der nächsten Pleite kann die BaFin die Kontrolle übernehmen und anordnen, dass nichts mehr an die Versicherten ausgezahlt wird. Das kann für die Versicherten große Probleme bedeuten, wenn gerade dann eine Versicherung fällig ist und man dringend sein Geld braucht zum Beispiel um eine Hypothek zu tilgen.
Vertragshilfe24.de klärt auf: In Deutschland müssen Kunden bei einer Pleite weiter einzahlen
Genau heißt es in § 314 VAG Absatz 1, Satz 2: „Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.“ Und weiter geht es in § 314 VAG Absatz 2, Satz 1: „Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen.“ Aber die Versicherten müssen weiter zahlen heißt es in §314 VAG Absatz 2, Satz 4: „Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.“ (Zitiert nach https://dejure.org/gesetze/VAG/314.html“
Vertragshilfe24.de ist ein reines Informationsportal
Als einzigartige Informationsplattform im deutschsprachigen Raum bietet Vertragshilfe24.de Expertinnen und Experten die Gelegenheit, ihr Wissen mit den betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern zu teilen. Axel Kleinlein, der ehemalige Vorstandssprecher des Bundes der Versicherten, informiert mit seiner Expertise. Auch Sven Enger, früher Vorstand einer namhaften Versicherungsgesellschaft teilt sein Wissen als Brancheninsider. Und die Finanzjournalistin Carola Ferstl engagiert sich auf Youtube für die Aufklärung der Versicherten.
Das Besondere dabei: Vertragshilfe24.de gewinnt durch diese Aufklärungsarbeit keine Kunden. Die Website bietet keinerlei Anlagenberatung und gibt auch keine Empfehlungen zu möglichen Geldanlagen ab. Die einzige Aufgabe der Plattform ist die Bereitstellung des kostenlosen Informationsangebots. Sollten Verbraucherinnen und Verbraucher weitergehende Fragen haben, leitet die Vertragshilfe24 diese direkt an geeignete Spezialisten zur Beantwortung weiter.
Vertragshilfe24 warnt allgemein vor dem Festhalten an Kapitallebensversicherungen und Fondsgebundenen Lebensversicherungen. Allerdings sollten Versicherte nicht selbst kündigen oder die Verträge beitragsfrei stellen, sondern von Experten prüfen lassen, ob der Vertrag lukrativ und professionell rückabgewickelt werden kann. www.vertragshilfe24.de
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